"Es ist besser, eine Kerze anzuzünden als über die Dunkelheit zu klagen"

 

Die mit dem Finanzamt für Körperschaften in München abgestimmte Satzung hat die Zusage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erhalten.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Kinder Afrikas e.V." - im Folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des laufenden Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins
1. Hauptzweck des Vereins ist die uneigennützige Unterstützung und Förderung von Kindern in Afrika, insbesondere bedürftigen Kindern, „verlassenen" Kindern (z.B. Waisenkindern), HIV-positiven Kindern. Des Weiteren die uneigennützige Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften wie z.B. Schulen, Kinderheimen, und Krankenstationen in Afrika, die sich um die Betreuung und Förderung der Vorgenannten kümmern.
2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks plant und realisiert der Verein unmittelbar Projekte zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern in afrikanischen Ländern, z.B. durch den Bau und den Betrieb von Schulen und Waisenhäusern in den Projektgebieten.
3. Überdies ist Zweck des Vereins die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Forderung des Bildungswesens, des Gesundheitswesens und der Entwicklungshilfe in Afrika.
4. Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken ein.
Zu diesem Zweck organisiert der Verein Veranstaltungen, die der Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die soziale, politische und wirtschaftliche Situation in den Projektgebieten und die Entwicklung der unterstützten Projekte dienen. 5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung AO1977 (Stand Oktober 2000), 3. Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke".
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder, die sich aktiv an den Aufgaben des Vereins beteiligen und den Verein zusätzlich regelmäßig mit ihrem Monats – bzw. Jahresbeitrag unterstützen.
2. Fördermitglieder, die ein bestimmtes Projekt oder eine spezielle Aufgabe im besonderen Maße unterstützen möchten.
3. Ordentliches und Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die den Vereinszweck anerkennt und bereit ist den Verein aktiv oder passiv zu fördern.
4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich, nicht stellvertretend oder vererbbar.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss der Streichung eines Mitgliedes oder mit der Auflösung des Vereins.
7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
9. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird. 10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/ Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen.

 

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b) Entlastung des Vorstands,
c) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung wird an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse gesendet. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Einladung auch ausschließlich in elektronischer Form versendet werden.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen,
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 8 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Abstimmungen sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von mindestens 5 der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

 

§ 9 Vorstand
Der Vorstandschaft besteht aus:
  • Einem/einer Vorsitzenden
  • Seinem/seiner Stellvertreter/in (Öffentlichkeitsarbeit)
  • Einem/einer Schatzmeister/in
1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsbefugt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
4. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein berechtigt. Zahlungen für den Verein darf er nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes auf Anweisung des Vorstandes oder aus Grund einer Ermächtigung des Vorstandes leisten. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Protokollführer unterzeichnet.
7. Der Vorstand kann sich über die Zahl seiner gewählten Mitglieder hinaus selbst ergänzen, indem er Personen wegen ihres Sachverstandes oder ihres besonderen Engagements für die Vereinsarbeit kooptiert. Er beschließt darüber mit einfacher Mehrheit aller seiner gewählten Mitglieder. Kooptierte Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und sind im Vorstand stimmberechtigt.

 

§ 10 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch:
1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder sowie der Fördermitglieder. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 3 lit. c).
2. Zuschüsse, Geld- und Sachspenden, sowie Patenschaften.

 

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation Stiftung Menschen für Menschen - Karl Heinz Böhms Äthiopienhilfe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

Weihmichl, den 22. März 2008

 

Hier können Sie sich die Satzung des Vereins als PDF herunterladen: Satzung (Download)