§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Kinder Afrikas e.V." - im Folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des laufenden Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Hauptzweck des Vereins ist die uneigennützige Unterstützung und
Förderung von Kindern in Afrika, insbesondere bedürftigen Kindern,
„verlassenen" Kindern (z.B. Waisenkindern), HIV-positiven Kindern. Des
Weiteren die uneigennützige Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Körperschaften wie z.B. Schulen, Kinderheimen, und
Krankenstationen in Afrika, die sich um die Betreuung und Förderung der
Vorgenannten kümmern.
2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks plant und realisiert der Verein
unmittelbar Projekte zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern in
afrikanischen Ländern, z.B. durch den Bau und den Betrieb von Schulen
und Waisenhäusern in den Projektgebieten.
3. Überdies ist Zweck des Vereins die Beschaffung und Weiterleitung von
Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks
Forderung des Bildungswesens, des Gesundheitswesens und der
Entwicklungshilfe in Afrika.
4. Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung internationaler
Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken ein.
Zu diesem Zweck organisiert der Verein Veranstaltungen, die der
Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der
Öffentlichkeit über die soziale, politische und wirtschaftliche Situation in
den Projektgebieten und die Entwicklung der unterstützten Projekte dienen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung AO1977 (Stand Oktober 2000), 3. Abschnitt
"Steuerbegünstigte Zwecke".
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und
unentgeltlich.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder, die sich aktiv an den Aufgaben des Vereins
beteiligen und den Verein zusätzlich regelmäßig mit ihrem Monats – bzw.
Jahresbeitrag unterstützen.
2. Fördermitglieder, die ein bestimmtes Projekt oder eine spezielle Aufgabe
im besonderen Maße unterstützen möchten.
3. Ordentliches und Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische
Person oder Personenvereinigung werden, die den Vereinszweck
anerkennt und bereit ist den Verein aktiv oder passiv zu fördern.
4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich, nicht stellvertretend oder
vererbbar.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss der Streichung
eines Mitgliedes oder mit der Auflösung des Vereins.
7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus
wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in
grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder
die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
9. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2
fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3
Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung
muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die
Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt. Die Streichung des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des
Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/
Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b) Entlastung des Vorstands,
c) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber jedes zweite Geschäftsjahr, nach
Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die
Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung
wird an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse gesendet. Auf
Wunsch des Mitglieds kann die Einladung auch ausschließlich in
elektronischer Form versendet werden.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen,
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in
der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in
bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem
Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf
der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Jedes Mitglied
hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich
ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Abstimmungen sind nur dann
schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von
mindestens 5 der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder
ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist
eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich,
bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich
einzuholen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstandschaft besteht aus:
- Einem/einer Vorsitzenden
- Seinem/seiner Stellvertreter/in (Öffentlichkeitsarbeit)
- Einem/einer Schatzmeister/in
1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist
zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der/die
Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
alleinvertretungsbefugt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die
Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam.
4. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt über
Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist zur Entgegennahme von
Zahlungen für den Verein berechtigt. Zahlungen für den Verein darf er nur
in Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes auf Anweisung des
Vorstandes oder aus Grund einer Ermächtigung des Vorstandes leisten.
Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich einen mit
Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren
zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und vom Protokollführer unterzeichnet.
7. Der Vorstand kann sich über die Zahl seiner gewählten Mitglieder hinaus
selbst ergänzen, indem er Personen wegen ihres Sachverstandes oder
ihres besonderen Engagements für die Vereinsarbeit kooptiert. Er
beschließt darüber mit einfacher Mehrheit aller seiner gewählten Mitglieder.
Kooptierte Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und
sind im Vorstand stimmberechtigt.
§ 10 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch:
1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder sowie der Fördermitglieder. Die Höhe
beschließt die Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 3 lit. c).
2. Zuschüsse, Geld- und Sachspenden, sowie Patenschaften.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
gemeinnützige Organisation Stiftung Menschen für Menschen - Karl Heinz
Böhms Äthiopienhilfe die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abweichend beschließt.
Weihmichl, den 22. März 2008